E-Mail-Archivierung nach OR und GeBüV

OR-konformeE-Mail-Archivierung.Für Revisionsstelle und ESTV.

Archive von Conbool legt jede geschäftliche E-Mail so ab, wie es Art. 958f OR und die GeBüV verlangen: echt, unverfälscht und jederzeit wieder lesbar. Aufbewahrungsfristen nach Art. 958f OR und Art. 70 MWSTG werden dabei automatisch eingehalten.

Revisionssichere E-Mail-Archivierung nach Art. 958f OR und GeBüV

Archive von Conbool unterstützt Schweizer Unternehmen bei der Aufbewahrung geschäftlicher E-Mails nach Art. 958f OR, GeBüV und MWSTG. Jede Nachricht wird bei Eingang und Versand erfasst, bleibt echt und unverfälscht und lässt sich bis zum Ende der Frist wieder lesbar machen.

Warum die Archivierung nach OR und MWSTG verpflichtend ist

10 Jahre
Aufbewahrungsfrist für Geschäftsbücher und Buchungsbelege nach Art. 958f OR
10 Jahre
Aufbewahrung von Geschäftspapieren bis zum Eintritt der Verjährung nach Art. 70 MWSTG
20 Jahre
Aufbewahrungsfrist für Unterlagen zu unbeweglichen Gegenständen
Pflicht
E-Mails mit Beleg- oder Geschäftspapiercharakter unterliegen der Aufbewahrung nach OR und MWSTG

Was das Obligationenrecht von einem Archiv verlangt

Art. 958f OR und die Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher stellen klare Anforderungen an jedes E-Mail-Archiv: elektronisch aufbewahrte Unterlagen müssen echt und unverfälscht bleiben und jederzeit wieder lesbar gemacht werden können.

Das Obligationenrecht ist die handelsrechtliche Ausprägung. Was ein Archiv unabhängig vom Schweizer Recht erfüllen sollte, steht unter revisionssichere E-Mail-Archivierung.

Unveränderbarkeit

Art. 3 GeBüV verlangt, dass Unterlagen nicht geändert werden können, ohne dass sich dies feststellen lässt. Archive legt jede Nachricht softwareseitig unveränderbar ab und sichert sie über eine extern verankerte Hash-Kette, jede Änderung bleibt so feststellbar. Wer nach Art. 9 GeBüV auf unveränderbare Datenträger setzt, erhält hartes WORM mit Object-Lock im Compliance-Tarif.

Vollständigkeit

Art. 5 GeBüV verlangt eine sorgfältige und geordnete Aufbewahrung, und die setzt voraus, dass keine geschäftliche E-Mail fehlt. Archive greift jede Nachricht schon im Mailfluss ab, bevor ein Mitarbeitender sie im Postfach löschen kann.

Nachvollziehbarkeit

Art. 6 GeBüV verlangt, dass eine berechtigte Person die Unterlagen bis zum Fristende innert angemessener Frist einsehen und prüfen kann; Archive hält den Bestand dafür durchsuchbar und maschinell auswertbar. Art. 8 GeBüV verlangt zudem, Zugriffe aufzuzeichnen, was das zuschaltbare Zugriffsprotokoll für jeden Lesezugriff übernimmt.

Was Archive auszeichnet

Für Archive muss im Postfach nichts installiert werden. Es arbeitet im Mailfluss und deckt die zehn Jahre nach Art. 958f OR ebenso ab wie die Aufbewahrung bis zur Verjährung der Steuerforderung nach Art. 70 MWSTG.

Erfassung im Mailfluss

Die Archivierung geschieht im Gateway, beim Empfang wie beim Versand und für jede Domain des Unternehmens, auch unter .ch. Mailserver und Postfächer brauchen dafür keinen eigenen Connector.

Klartext-Archivierung verschlüsselter Mails

Mit S/MIME oder PGP verschlüsselte Nachrichten legt Archive entschlüsselt ab, damit sie nach Art. 958f OR jederzeit wieder lesbar gemacht werden können.

Volltextsuche über den Bestand

Die Volltextsuche reicht über Absender, Betreff, Text und Anhänge und liefert Treffer in Sekunden. So ist ein Beleg schnell zur Hand, wenn die ESTV bei einer Kontrolle einzelne Geschäftspapiere verlangt.

Löschkonzept nach Fristablauf und revDSG

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden Nachrichten nach den Vorgaben des revidierten Datenschutzgesetzes automatisch und protokolliert entfernt.

Geführte PST-Migration

Altbestände und PST-Dateien liest Archive ohne Umweg über Outlook ein. Art. 10 GeBüV erlaubt solche Datenmigrationen, solange Vollständigkeit, Richtigkeit und Lesbarkeit erhalten bleiben und die Übertragung protokolliert wird.

EU-Datensouveränität

Gespeichert wird ausschliesslich in Rechenzentren in der EU; die EU-Staaten führt Anhang 1 der Datenschutzverordnung als Staaten mit angemessenem Datenschutz. Ein Zugriff nach dem US CLOUD Act bleibt ausgeschlossen.

Mit und ohne Archiv nach OR und GeBüV

Wer geschäftliche E-Mails ausschliesslich im Postfach belässt, riskiert Lücken bei einer Revision oder einer Kontrolle der Steuerverwaltung. Archive schliesst diese Lücken.

Ohne saubere Archivierung

  • Im Postfach änderbar, entgegen Art. 3 GeBüV
  • Gelöschte Nachrichten fehlen bei der Revision
  • Verschlüsselte Mails lassen sich nicht lesbar machen
  • Fristen nach OR und MWSTG von Hand nachgehalten
  • Arbeitsanweisungen nach Art. 4 GeBüV fehlen

Mit Archive

  • Änderungen feststellbar, wie Art. 3 GeBüV es verlangt, über eine externe Hash-Kette
  • Lückenlose Erfassung direkt im Mailfluss
  • Klartext-Index von S/MIME und PGP
  • Automatisiertes Löschkonzept nach Fristablauf
  • Vorbereitete Arbeitsanweisungen inklusive

In drei Schritten zum Archiv nach GeBüV

1

Anbinden

Archive kommt als Gateway in den Mailfluss, gleich ob die Postfächer bei Microsoft 365 oder bei einem Schweizer Hoster liegen; Mailserver und Postfächer bleiben dabei unverändert.

2

Archivieren

Jede ein- und ausgehende E-Mail wird unveränderbar erfasst und protokolliert, so wie Art. 9 GeBüV Protokolle und Log files zur Aufbewahrung zählt.

3

Nachweisen

Kommen Revisionsstelle oder ESTV, liegen Bestand, Arbeitsanweisungen und Auswertungen maschinell lesbar bereit.

Wie lange ist eine E-Mail in der Schweiz aufzubewahren?

Massgebend ist der Inhalt der Nachricht, nicht dass sie per E-Mail kam. Eine Mail mit Rechnung ist Buchungsbeleg nach Art. 958f OR, ein Angebot Geschäftspapier nach Art. 70 MWSTG.

FristWas darunter fälltRechtsgrundlage
20 JahreGeschäftsunterlagen zu unbeweglichen GegenständenArt. 70 Abs. 3 MWSTG
10 JahreGeschäftsbücher, Buchungsbelege, Geschäftsbericht und RevisionsberichtArt. 958f Abs. 1 OR
10 JahreGeschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen, bis die Steuerforderung verjährt istArt. 70 Abs. 2 MWSTG

Eine E-Mail mit angehängter Rechnung ist ein Buchungsbeleg und fällt unter Art. 958f OR. Ein Angebot oder eine Auftragsbestätigung ohne Belegcharakter ist ein Geschäftspapier und fällt unter Art. 70 MWSTG. Die Frist beginnt nicht am Tag der Mail, sondern mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie entstanden ist.

Die zehn Jahre sind der Regelfall, nicht die Obergrenze. Für Geschäftsunterlagen zu unbeweglichen Gegenständen verlangt Art. 70 Abs. 3 MWSTG 20 Jahre, und die Aufbewahrung nach Art. 70 Abs. 2 MWSTG endet erst mit dem Eintritt der Verjährung der Steuerforderung. Ein Archiv, das nur eine einzige Frist kennt, trifft damit regelmässig die falsche.

Fristen im Detail: zehn oder 20 Jahre

Was die Kosten einer Archivierung bestimmt

Vier Faktoren bestimmen, was ein Archiv nach OR und GeBüV im Betrieb kostet.

Zahl der Postfächer

Die Kosten richten sich nach der Zahl der Postfächer, nicht nach Gigabyte. Bleiben Postfächer ausgetretener Mitarbeitender als Archivpostfach bestehen, etwa bis zum Ende der zehnjährigen Frist nach Art. 958f OR, laufen sie weiter mit; das gehört vor der Einführung geklärt.

Aufbewahrungsdauer

Sechsundzwanzig Jahre Vorhaltung bedeuten den sechsundzwanzigfachen Bestand gegenüber einem Jahr. Ein Archiv, das Fristen je Dokumentart trennt, hält deutlich weniger Daten vor als eines, das pauschal alles über die längste Frist behält.

Speicherort und Rechtsraum

Europäische Rechenzentren und WORM-fähiger Speicher kosten mehr als beliebiger Objektspeicher. Das ist kein Aufpreis für Komfort, sondern die Voraussetzung dafür, dass die Integrität im Prüfungsfall auch belegbar ist.

Einrichtung und Arbeitsanweisungen

Journalregel, Arbeitsanweisungen nach Art. 4 GeBüV und der Nachweis der Vollständigkeit kosten einmalig Zeit und fehlen in manchen Offerten. Beim Vergleich gehören sie dazu.

FAQ

Was verlangt das Obligationenrecht von einer E-Mail-Archivierung?
Art. 958f OR verlangt, dass Geschäftsbücher und Buchungsbelege zehn Jahre aufbewahrt werden und dass elektronisch aufbewahrte Unterlagen jederzeit wieder lesbar gemacht werden können. Die Geschäftsbücherverordnung ergänzt das um Integrität, also Echtheit und Unverfälschbarkeit, um kontrollierten Zugriff und um eine Dokumentation der eingesetzten Verfahren. Archive setzt das mit unveränderbarer Speicherung direkt im Mailfluss und aufgezeichneten Zugriffen nach Art. 8 GeBüV um.
Gibt es eine amtliche Zertifizierung für die Archivierung?
Nein. Eine amtliche Zertifizierung existiert in der Schweiz nicht, entsprechend kann keine Software als zertifiziert gelten. Seriös ist allein die Aussage, dass eine Lösung die Aufbewahrung nach Obligationenrecht und Geschäftsbücherverordnung unterstützt. Archive unterstützt diese Anforderungen und liefert die passende Dokumentation der Verfahren mit.
Welche Aufbewahrungsfristen gelten in der Schweiz für E-Mails?
Geschäftsbücher und Buchungsbelege sind nach Art. 958f OR zehn Jahre aufzubewahren, gerechnet ab dem Ablauf des Geschäftsjahres. Eine geschäftliche E-Mail fällt darunter, sobald sie Buchungsbeleg ist. Als Geschäftspapier oder sonstige Aufzeichnung verlangt Art. 70 MWSTG die Aufbewahrung bis zum Eintritt der Verjährung der Steuerforderung, in der Regel ebenfalls zehn Jahre. Für Geschäftsunterlagen zu unbeweglichen Gegenständen sind es nach Art. 70 Abs. 3 MWSTG 20 Jahre.
Was verlangt Art. 4 GeBüV an Dokumentation?
Die Dokumentation der Verfahren beschreibt nachvollziehbar, wie E-Mails erfasst, gespeichert, gesichert und nach Fristablauf gelöscht werden. Die Geschäftsbücherverordnung verlangt sie ausdrücklich, und sie ist die Grundlage dafür, dass die Integrität gegenüber Revisionsstelle und Steuerverwaltung belegbar bleibt. Für Archive steht eine vorbereitete Dokumentation bereit, die an die jeweilige Organisation angepasst werden kann.
Wie bleiben verschlüsselte E-Mails nach Art. 958f OR lesbar?
Mit S/MIME oder PGP verschlüsselte Nachrichten werden beim Durchlauf durch das Gateway entschlüsselt und anschliessend im Klartext archiviert. So bleibt der Inhalt durchsuchbar und im Sinne von Art. 958f OR jederzeit wieder lesbar, auch wenn der ursprüngliche Schlüssel später nicht mehr verfügbar ist.
Was passiert nach Ablauf der Frist nach OR und MWSTG?
Ist die Frist nach Art. 958f OR oder Art. 70 MWSTG abgelaufen, entfernt das automatisierte Löschkonzept die betroffenen E-Mails. Der Löschvorgang folgt den Vorgaben des revidierten Datenschutzgesetzes und wird protokolliert. Bis dahin bleibt jede Nachricht unveränderbar gespeichert, wie es Art. 3 GeBüV für die gesamte Aufbewahrung verlangt.
Belegt das Archiv auch den Zugang einer E-Mail beim Empfänger?
Nein, das Archiv belegt etwas anderes. Es zeigt den Bestand, wie ihn Art. 958f OR und die GeBüV verlangen: was geschrieben wurde, unveränderbar über die Frist, durchsuchbar und mit aufgezeichneten Zugriffen nach Art. 8 GeBüV. Ob eine Nachricht dem Empfänger zugegangen ist, zeigt es nicht. Das leistet die Nachweiskette von SecureMail, mit der Quittung des Zielservers, der Verbindungsart, Hashwerten und jedem Öffnen im Nachrichtenportal. Bei einer Steuerprüfung zählt der Bestand, in einem Rechtsstreit die einzelne Sendung.

Rechtssicher archivieren mit Archive.

Archive von Conbool unterstützt die Archivierung geschäftlicher E-Mails nach Obligationenrecht und Geschäftsbücherverordnung. Unveränderbar, vollständig und mit Hosting in Europa.